Allgemeine Einkaufsbedingungen
G. WACHSMUTH & Co. Werkzeugbau GmbH
Stand: November 2008
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Einkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des
Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Einkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von
unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen unseres
Lieferanten die Lieferung des Lieferanten
vorbehaltlos annehmen. Sie
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart
werden.
2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und
dem Lieferanten zwecks
Ausführung dieses Vertrags getroffen werden,
sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.
3.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten
ausschließlich gegenüber
Unternehmern.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1.
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere
Bestellung innerhalb einer Frist
von zwei Wochen anzunehmen.
2.
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung
nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind
ausschließlich für die
Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu
verwenden; nach
Abwicklung der Bestellung sind sie uns
unaufgefordert zurückzugeben.
Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten,
insoweit gilt ergänzend
die Regelung von § 9 Abs. 4.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1.
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist
bindend. Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung
schließt der Preis Lieferung
„frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die
Rücksendung von
Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht
Einwegverpackungen,
erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.
2.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
3.
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn
uns diese getrennt von
der Warenlieferung zugehen und diese –
entsprechend den Vorgaben
unserer Bestellung – die dort ausgewiesene
Bestellnummer angeben;
für alle wegen Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung entstehenden
Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit
er nicht nachweist, dass
er diese nicht zu vertreten hat.
4.
Wir bezahlen, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, den
Kaufpreis am 15. Tag des der Lieferung
folgenden Monats mit 3 %
Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach
Rechnungserhalt netto.
5.
Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs-
und
Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir
sind berechtigt,
sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne
Einwilligung des
Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht
berechtigt, ohne
vorherige schriftliche Einwilligung von uns,
Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
§ 4 Lieferung / Lieferzeit
1.
Der Lieferant hat die Leistung selbst zu
erbringen. Unteraufträge darf
der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung
vergeben.
2.
Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang
und Einteilung der
Bestellung entsprechen.
3.
Wir sind berechtigt, bei noch nicht voll
erfüllten Bestellungen
Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung
und Lieferzeit zu
verlangen, soweit wir daran ein
nachvollziehbares Interesse haben, der
Lieferant zur Änderung technisch in der Lage
ist und ihm die verlangte
Änderung zumutbar ist.
4.
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich;
der Lieferant garantiert die
fristgerechte Liefermöglichkeit.
5.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die
gesetzlichen Ansprüche zu.
Insbesondere sind wir berechtigt, nach
fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist Schadensersatz wegen
Verzögerung neben der
Leistung oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung statt der Leistung
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Verlangen wir
Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht
zu, uns nachzuweisen,
dass er die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
6.
Mehrfrachtkosten für Eil- und Expressgutsendungen, die infolge
Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist
entstehen, gehen zu Lasten
des Lieferanten.
7.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns
unverzüglich in Kenntnis zu setzen,
wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar
werden, aus denen sich
ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann.
§ 5 Gefahrübergang – Dokumente
1.
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, „frei
Haus“ zu erfolgen, die Gefahr geht damit auf
uns über, wenn die
Lieferung ordnungsgemäß übergeben und
abgenommen ist.
2.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen
Versandpapieren und
Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer
anzugeben; unterlässt er
dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung
nicht von uns zu
vertreten.
§ 6 Qualität
1.
Der Lieferant garantiert, dass seine Waren
und Leistungen die im
Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts-
und
Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den
Spezifikationen,
Zeichnungen, Mustern und sonstigen
Beschreibungen entsprechen, die
von uns vorgegeben werden.
2.
Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang
geeignete, dem neuesten
Stand der Technik entsprechende
Qualitätskontrolle durchzuführen.
3.
Falls Erst- bzw. Auswahlmuster verlangt
werden, darf der Lieferant erst
bei Vorliegen unserer ausdrücklichen
schriftlichen Genehmigung mit
der Serienfertigung beginnen.
4.
Wir erwarten, dass der Lieferant die
Qualität seiner an uns zu
liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten
Stand der Technik
ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen
sowie technische
Änderungen hinweist. Änderungen des
Liefergegenstandes bedürfen
allerdings in jedem Fall unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung.
5.
Der Lieferant garantiert und gewährleistet
die Erfüllung aller
gesetzlichen Sicherheits- und
Umweltvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
1.
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb
angemessener Frist auf
erkennbare Qualitäts- und
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge
ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer
Frist von 10 Arbeitstagen,
gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten
Mängeln ab
Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
2.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns
ungekürzt zu; in jedem
Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach
unserer Wahl
Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen
Sache zu verlangen.
Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das
auf Schadensersatz
statt der Leistung, bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
3.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des
Lieferanten die Mängelbeseitigung
selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist
oder besondere
Eilbedürftigkeit besteht.
4.
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate,
gerechnet ab
Gefahrenübergang.
§ 8 Produkthaftung – Freistellung –
Haftpflichtversicherungsschutz
1.
Soweit der Lieferant für einen
Produktschaden verantwortlich ist, ist er
verpflichtet, uns insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf
erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache
in seinem Herrschafts und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst
haftet.
2.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle
im Sinne von Abs. 1 ist
der Lieferant auch verpflichtet, etwaige
Aufwendungen gemäß §§ 683,
670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu
erstatten, die sich aus
oder im Zusammenhang mit einer von uns
durchgeführten
Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang
der durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten –
soweit
möglich und zumutbar – unterrichten und ihm
Gelegenheit zur
Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige
gesetzliche
Ansprüche.
3.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine
Produkthaftpflicht-Versicherung
mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro
Personenschaden /
Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen
uns weitergehende
Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese
unberührt.
§ 9 Schutzrechte
1.
Der Lieferant steht dafür ein, dass im
Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der
Bundesrepublik
Deutschland und der EU verletzt werden.
2.
Werden wir von einem Dritten wegen der
Verletzung von
Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der
Lieferant verpflichtet,
uns auf erstes schriftliches Anfordern von
diesen Ansprüchen
freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit
dem Dritten – ohne
Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche
Vereinbarungen zu
treffen, insbesondere einen Vergleich
abzuschließen.
3.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten
bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang
mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten
notwendigerweise erwachsen.
4.
Die vorstehende Einstandspflicht des
Lieferanten gilt dann nicht, wenn
der Lieferant die Liefergegenstände nach von
uns übergebenen
Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich
kommenden sonstigen
Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und
nicht weiß oder im
Zusammenhang mit den von ihm entwickelten
Erzeugnissen nicht wissen
muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt
werden.
5.
Die Verjährung für diese
Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre,
gerechnet ab unserer Kenntnis von der
Inanspruchnahme durch den
Dritten.
§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung –
Werkzeuge – Geheimhaltung
1.
Alle von uns bereitgestellten Teile
(Vorbehaltsware) und Werkzeuge
bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder
Umbildung durch den
Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird
unsere
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes unserer Sache
(Einkaufspreis zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung.
2.
Wird die von uns beigestellte Sache mit
anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltssache
(Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den
anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Lieferanten als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Lieferant uns
anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der
Lieferant verwahrt das
Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3.
Der Lieferant ist verpflichtet, die
Werkzeuge ausschließlich für die
Herstellung der von uns bestellten Waren
einzusetzen. Der Lieferant ist
verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum
Neuwert auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon
jetzt alle
Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung
ab; wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist
verpflichtet, an unseren
Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und
Inspektionsarbeiten
sowie alle Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige
Störfälle hat er uns sofort
anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so
bleiben
Schadensersatzansprüche unberührt.
4.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle
erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen und
Informationen strikt geheim zu halten. Dritten
dürfen sie nur mit
unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt
werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung
gilt auch nach Abwicklung dieses
Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in
den überlassenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen
enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt
geworden ist.
5.
Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2
zustehenden
Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller
unserer noch nicht bezahlten
Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt,
sind wir auf Verlangen
der Lieferanten zur Freigabe der
Sicherungsrechte nach unserer Wahl
verpflichtet.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort –
anzuwendendes Recht
1.
Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie
sämtlicher sich
zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten
aus den zwischen
ihnen geschlossenen Verträgen ist unser
Geschäftssitz, soweit der
Lieferant Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches ist. Wir sind
jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem
Ort seines
Geschäftssitzes zu verklagen.
2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des
einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG = United Nations Convention on
Contracts for the International Sale of Goods
vom 11.04.1980).
3.
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
so berührt dies die
Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
im übrigen nicht.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
G. WACHSMUTH Co. Werkzeugbau GmbH
Stand: April 2008
I. Geltungsbereich
1.
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für
sämtliche – auch zukünftigen – Rechtsbeziehungen der
Vertragsschließenden.
Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.
2.
Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners – nachfolgend Käufer genannt –
verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
3.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
4.
Sollte eine Bestimmung in
unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht
berührt.
II. Angebot/Angebotsunterlagen
1.
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
2.
Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen
annehmen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung.
3.
Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherungen von
Eigenschaften, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
4.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
5.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor
ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
6.
Bei Serien- oder Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor. Die
Mehr- oder Mindermenge wird entsprechend berechnet.
7.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Käufer
zumutbar sind.
III. Preise/Zahlungsbedingungen
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“ oder „ab Werk“,
ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung und zzgl. der jeweils
gültigen Umsatzsteuer.
2.
Unsere Preise sind kalkuliert auf eine Abnahme von mindestens 1000 Stück pro Ausführung und Type. Der
Mindestwarenbestellwert beläuft sich auf EUR 250,-- netto.
3.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen,
Materialpreisänderungen oder Währungsschwankungen eintreten. Diese
werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
4.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Teillieferungen werden
Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die
Zahlungsfristen gesondert. Es gelten die gesetzlichen Regelungen
betreffend des Zahlungsverzuges.
5.
Wechsel oder Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, nicht aber
an Erfüllungs Statt nach besonderer Vereinbarung an. Unsere
Forderung ist
erst an dem Tag erfüllt, an dem wir über den Gegenwert verfügen
können, ohne mit Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen.
Einzugskosten, Diskont- und Wechselspesen sowie Zinsen gehen stets
zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig.
6.
Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
7.
Einmalkosten, wie z.B. Werkzeug- und Entwicklungskosten, werden
direkt nach Auftragseingang zu 50% berechnet. Die restlichen 50%
werden bei Lieferung der ersten Serienteile fällig.
IV. Produktangaben/Konstruktionsänderungen
1.
Der Käufer ist verpflichtet, uns die Bedingungen unter denen die
zu liefernde Ware eingesetzt werden soll, in jeder Beziehung und
umfassend zu
beschreiben.
2.
Konstruktionsänderungen im Interesse des technischen Fortschritts
behalten wir uns vor, falls diese keine Änderungen der Funktion mit
sich bringen.
V. Lieferzeit
1.
Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht
ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich als „verbindlich“
zugesagt wurde.
2.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang einer
vereinbarten Zahlung, der Eröffnung
eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine
vereinbarte Besicherung erfolgt ist.
3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist
die Ware das Lager Nachrodt-Wiblingwerde verlassen hat.
4.
Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles
gebotenen Sorgfalt
nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem
Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder
Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände – sind
wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten
oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die
gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und
Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden
solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
5.
Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos
abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im
Falle der
Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne
Nachfrist zu. Angemessen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen, bei
Sonderanfertigungen mindestens 1 Monat. Lieferverzug steht der
Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als 1 Monat, bei
Sonderanfertigungen 6 Wochen, nicht erfolgt. Ansprüche auf
Schadensersatz (inklusive etwaiger
Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 6 ausgeschlossen; gleiches
gilt für Aufwendungsersatz.
6.
Der unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart
ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht,
sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für
sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine
Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen,
sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das
Vorstehende entsprechend.
7.
Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten
die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 5 und Abs. 6 nicht; gleiches gilt,
wenn der
Käufer wegen des durch uns zu vertretenden Verzuges geltend machen
kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
8.
Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig
mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung
möglich ist, mindestens
aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin. Abrufaufträge müssen
innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden,
sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der
Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten seit der
Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Käufer
in Annahmeverzug.
9.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des
Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser
in Annahmeverzug gerät.
VI. Gefahrübergang/Verpackungskosten/Versicherung
1.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den
Käufer über. Es gilt die Incoterms 2000-Klausel „ex works/ab Werk“
(Deutsche Fassung).
2.
Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, den der
Käufer zu vertreten hat oder auf dessen Anweisung, so geht die
Gefahr von dem
Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf
ausdrückliche schriftliche Anforderung des Käufers sind wir
verpflichtet, auf dessen Kosten die bei uns lagernde Ware zu
versichern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin
nicht ausdrücklich vereinbart ist mit der Maßgabe, dass die Gefahr
auf den Käufer 7 Kalendertage nach der
Anzeige der Versandbereitschaft übergeht.
3.
Sofern es der Käufer wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der
Käufer.
4.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen
sind
Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus §§ 433 ff BGB
entgegenzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich
aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen
Forderungen aus der
Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der
Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt
die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
2.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an
der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur
Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
3.
Der Käufer ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu
veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren
Kaufpreisforderungen befindet.
4.
Der Käufer tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer
vom Verkäufer in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Dies
gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die
ebenfalls nicht dem
Verkäufer gehören, weiterveräußert wird.
5.
Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus
berechtigtem
Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den
Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass
uns der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die
Abtretung offen legt.
6.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde
Forderung um 20% oder mehr übersteigt.
7.
Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die
von uns mit der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen
zu diesem Zweck
das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände
befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu
sich zu nehmen.
8.
Der Käufer hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung
oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen
durch
Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die Kosten
der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere
die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.
VIII. Gewährleistung und Haftung
1.
Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind
wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht
unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind
wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
gelieferte Ware nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide
Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein,
sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer
seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang
erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die
Nacherfüllung verweigern.
2.
Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung
nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer
Liefermöglichkeiten –
angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer die Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3.
Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass
dieser seine nach § 377 HGB von ihm zu beachtenden Untersuchungs-
und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4.
Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind
weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund
(insbesondere
Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und
Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439
II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung)
ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Anspruch auf
Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst
sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der
Kaufsache resultieren.
5.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer
anderen Sache oder einer geringeren Menge.
6.
Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt
nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt
ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der
Haftung für
sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
Sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine
„Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen,
sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt;
im übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen.
Der
Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für
Personen-
oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Er
gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung
einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere
Haftung auslöst.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt
Vorstehendes entsprechend.
7.
Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf eine
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage durch
den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung
durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens
des Käufers oder Dritter zurückzuführen sind.
8.
Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und
Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der
Kaufsache.
Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt die
Verjährung erst nach 5 Jahren ein.
Die Ansprüche auf Minderung und
die Ausübung eines Rücktrittrechts sind ausgeschlossen, soweit der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Der Käufer kann im Falle des S.
3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er
aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein
würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden
Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
9.
Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt
unberührt.
IX. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der
gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen
und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schaden entstehen, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die
Regelungen der Ziff. VIII und X entsprechend.
X. Rücktritt des Käufers und sonstige Haftung unsererseits
1.
Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen
außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche
Rücktrittsrecht weder
ausschließen noch beschränken.
Ebenso sollen uns zustehende
gesetzliche oder vertragliche Ansprüche weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden.
2.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte
Leistung endgültig unmöglich wird, gleiches gilt für Unvermögen.
Der
Käufer kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei
einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines
Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertreten müssen
unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist
dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei
unerheblicher Pflichtverletzung.
3.
Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Käufer uns
nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird
diese
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt
berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Abs. 1 S. 2
entsprechend.
Wird vor der Ablieferung vom Käufer in irgendeinem
Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so
wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über
die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die
anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
4.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den
Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende
Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges
des Käufers eintritt. Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den
vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach
Maßgabe des § 326 Abs. 2 BGB.
5.
Weitere Ansprüche des Käufers
gleich aus welchem
Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und
Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie
sonstiger deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen; dies gilt
insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns;
erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der
Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
Dies gilt nicht, soweit
die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhte. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer
schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
geht.
Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer
Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste
Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst.
Sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die
Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Rechtsbeziehungen ist Nachrodt-Wiblingwerde.
2.
Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
3.
Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten Nachrodt-Wiblingwerde. Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.